Über uns
So hilft der Mieterverein
Hunderttausende von Rechtsberatungen führen die Juristen der örtlichen Mietervereine jährlich durch. Fast immer gelingt es, einen Mietprozess zu verhindern. Nur etwa 3 Prozent aller Mietervereinsfälle münden in einem Prozess. Die weit überwiegende Anzahl der Streitigkeiten kann außergerichtlich beigelegt werden, fast immer für Mieter mit gutem Erfolg.
Aber selbst, wenn es zu einem Prozess kommt, sind Mitglieder des Mietervereins gut beraten. Sie sind über ihren Mieterverein meist mietrechtsschutzversichert und haben durch die Vorarbeit, Aufklärung und Betreuung ihres Vereins gute Chancen, den Prozess zu gewinnen.
Beratung und Hilfe der örtlichen Mietervereine macht sich für viele Mieter unmittelbar im Portmonee bemerkbar, wie folgende Beispiele zeigen:
- Rund 300,- Euro für Gartenpflege forderte ein Hamburger Vermieter in seiner Nebenkostenabrechnung. Zu unrecht, stellte der Hamburger Mieterverein fest. Die Wohnungsbaugesellschaft hatte die Wiederherstellungskosten eines Hauszuweges in Höhe von fast 10.000,- Euro auf die 36 Mieterhaushalte umgelegt.
- Der Kasseler Mieterverein wies jetzt eine Nebenkostenabrechnung zurück, weil die Betriebskosten für eine Heizungsanlage mit über 870,- Euro fast soviel ausmachten, wie der gesamte Ölverbrauch mit knapp 1.000,- Euro.
- In einem Darmstädter Mietshaus stiegen die Hausreinigungskosten innerhalb von zwei Jahren um mehr als das Doppelte, völlig unplausibel.
- In Köln schickte ein Vermieter einer dreiköpfigen Familie eine Betriebskostenabrechnung in Höhe von umgerechnet 6.392,19 Euro. Allein die Kosten für Wasser und Abwasser sollten 4.010,59 Euro ausmachen.
In all diesen Fällen haben die Mieter den Mieterverein eingeschaltet und hat der Mieterverein eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung erreicht.
Während der Hochphase der Mietpreisexplosion in den Jahren 1992 und 1993 mussten Mieter, die eine neue Wohnung anmieteten, häufig jede Forderung des Vermieters akzeptieren. Mit der ortsüblichen Vergleichsmiete hatten und haben diese Mieten oft nichts zu tun.
Mietervereine helfen in begründeten Fällen, die Miete auf das "erträgliche Maß" herabzusetzen. Liegt die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann das eine unzulässige Mietpreisüberhöhung sein. Ein Mieter in München hatte eine Wohnung für 10,- Euro je Quadratmeter angemietet und dann festgestellt, dass der Preis im Mietspiegel mit 6,- Euro angegeben war. Der Mieterverein München "vereinbarte" mit dem Vermieter, dass die Miete auf 7,- Euro gesenkt wird und der Vermieter das in der Vergangenheit zuviel Kassierte zurückzahlen muss.
7.000 Mieterhöhungen verschicken Deutschlands Vermieter tagtäglich. Viele Mieterhöhungen sind fehlerhaft. Der Mieterverein Hamburg setzte zum Beispiel jetzt durch, dass sein Mitglied statt einer Mieterhöhung auf 550,- Euro nur eine Mieterhöhung auf 470,- Euro zahlen muss. Immerhin eine Einsparung von 80,- Euro im Monat, 960,- Euro im Jahr.
Und immer wieder berichten Mietervereine, dass Vermieter mit Hilfe einer Eigenbedarfskündigung unliebsame Mieter aus der Wohnung drängen wollen.
Bei Überprüfung der Eigenbedarfskündigung benötigen Mietervereine nicht selten detektivischen Spürsinn.
Zwei Jahre dauerte der Streit um eine Wohnung in Berlin. Der Vermieter machte Eigenbedarf geltend, weil er in die kleinere Mietwohnung einziehen wollte. Seine bisherige 190 Quadratmeter große Wohnung sei für ihn zu groß geworden. Vor dem Amtsgericht kam er mit dieser Begründung durch. Als aber der Termin für die Berufungsverhandlung am Landgericht näher rückte, tauchten plötzlich Gerüchte auf, dass der Vermieter längst weggezogen sei und seine alte Wohnung an Studenten untervermietet hätte. Der Anwalt des Mietervereins rief an einem Sonntag in der Wohnung des Vermieters an. Dort meldete sich ein junger Mann. Der Anwalt sagte, er sei Student und habe gehört, dass ein Zimmer zu vermieten sei. Zur Zeit sei nichts frei, sagte der junge Mann am anderen Ende der Leitung. Aber er könne ja beim Vermieter einmal anrufen, der in Mecklenburg-Vorpommern lebe. Ergebnis: Bei der Berufungsverhandlung wurde die Eigenbedarfsklage des Vermieters zurückgewiesen. Der Mieter kann wohnen bleiben.