Mieterverein Iserlohn und Umgebung e.V.

Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutscher Mieterbund Mieterverein Iserlohn und Umgebung e. V.“. Er hat seinen Sitz in Iserlohn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter mit dem Ziele:

  1. die Information der Allgemeinheit, insbesondere der Verbraucher auf dem Gebiet aller Wohnungs-, Miet-, Pacht- und Maklerangelegenheiten.

  2. die Mitwirkung bei der gesetzlich angetragenen Gemeinschaftsaufgabe der Mietpreisbildung

  3. die Förderung von Neubau gesunder Wohnungen auf genossenschaftlicher Grundlage. Der Verein kann alle ihm notwendigen erscheinenden Maßnahmen ergreifen.

  4. die Mitglieder zu vertreten und die Interessen zu schützen in allen Angelegenheiten des Wohn- und Mietrechts, insbesondere durch Aufklärung, Belehrung, Betreuung und Rechthilfe im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit.

§ 3 Überparteilichkeit

Der Verein enthält sich jeder parteipolitischer Stellungnahme. Er ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder Mieter (Untermieter) werden, der diese Satzung und die Geschäftsordnung anerkennt. Darüber hinaus können mit Zustimmung des Vorstandes Personen und Körperschaften Mitglied werden, wenn von deren Zugehörigkeit eine Förderung des Vereins zu erwarten ist (Fördermitgliedschaft).

Der Aufnahmeantrag erfolgt durch die Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand bzw. die Geschäftsführung. Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied die Mitgliedskarte. Die Satzung bzw. Geschäftsordnung kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden; sie braucht nicht an jedes Mitglied ausgehändigt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,

  2. durch die Kündigung, die erstmalig nach Ablauf von zwei vollen Jahren nach dem Tage der Aufnahme und später mit einvierteljährlicher Frist zum Ende des Kalenderjahres, und zwar durch eingeschriebenen Brief, erfolgen muss.

  3. durch Ausschluss. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied den Jahresbeitrag nichtfristgerecht gezahlt hat oder durch sein Verhalten das Ansehen und die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitgliedskarte ist Eigentum des Vereins und beim Ausscheiden eines Mitglieds zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedern wird gewährt

  1. kostenlose Auskunft in allen Miet- und Pachtangelegenheiten.

  2. Rechtsschutz vor Gericht, Mieteinigungssamt und sonstigen Stellen aufgrund der in der Geschäftsordnung festgelegten Bedingungen des Vorstands.

  3. Das Mitglied ist damit einverstanden, dass seine für den Verein wichtigen Daten gespeichert werden. Es verpflichtet sich, Änderungen seiner Daten unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.

Aus der Gewährung von Rechtsberatungen und Rechtsschutz stehen den Mitgliedern keinerlei Ansprüche an den Verein zu.

§ 7Beiträge

Jedes Mitglied hat eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge zu zahlen, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Der Beitrag ist am 31. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung im Voraus fällig. Bei Eintritt ist die Aufnahmegebühr sowie ein Jahresbeitrag sofort in bar zu entrichten. Ermäßigung des Beitrages bei Vorliegen eines Notstandes kann der Vorstand bzw. die Geschäftsführung auf Antrag von Fall zu Fall gewähren. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem bisherigen Wohnsitz einem Mieterverein angehört und ihrer Beitragspflicht genügt haben, können als Mitglieder aufgenommen werden, sie sind von der Zahlung der Aufnahmegebühr befreit.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

In den Vorstand dürfen nur Personen berufen werden, die volljährig und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sämtlicher Ämter sind Ehrenämter, jedoch kann für besondere Aufgaben eine angemessene Entschädigung und Ersatz der Aufwendungen gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Der Vorstand besteht aus vier von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählten Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und dem Schriftführer. In den Vorstand kann nur ein Mitglied gewählt werden, das dem Verein mindestens 4 Jahre angehört. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei Sitzungen mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes ist spätestens sechs Monate nach dessen Ausscheiden eine Mitgliederversammlung einzuberufen in welcher für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied eine Ersatzwahl stattfindet.

Der Restvorstand bleibt beschlussfähig bis zur Ergänzungswahl und entscheidet bis dahin mit Stimmenmehrheit. Dem Vorstand obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Kontrolle des Vereinsvermögens. Der Vorsitzende, in seiner Verhinderung sein Stellvertreter und in dessen Verhinderung der Kassenführer, leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und von allen Anwesenden zu unterschreiben. Zur Durchführung der Vereinsarbeit kann der Vorstand die erforderlichen Mitarbeiter, Geschäftsführer berufen und Arbeitsausschüsse bilden. Die Geschäftsführung untersteht den Weisungen des Vorstandes. Die Geschäftsführer können auch Mitglieder des Vorstandes sein. Es ist mit ihnen ein Dienstvertrag abzuschließen.

Der Deutsche Mieterbund Mieterverein Iserlohn und Umgebung e. V. wird im Außenverhältnis vertreten durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Dies gilt auch für den Fall, dass lediglich noch ein beschlussfähiger Restvorstand entsprechend Abs. 5 § 9 der Satzung vorhanden ist.

Sollte der 1. Vorsitzende aus irgendeinem Grund nicht in der Lage sein, tatsächlich den Verein zu vertreten, wird er ersetzt durch den 2. Vorsitzenden.

Die Tatsache des Unvermögens des Vertretenkönnens wird festgestellt durch den Beschluss des stellvertretenden Vorsitzenden zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der im Außenverhältnis vertretungsberechtigte Vorstand kann durch den Beschluss einen Geschäftsführer ermächtigen, die zur Büroarbeit notwendigen Geschäfte im Außenbereich zu erledigen.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand regelmäßig alle zwei Jahre mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Mieterzeitung oder in zwei Tageszeitungen unter Einhaltung der Frist einberufen.

Die Versammlung hat über die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu beschließen und die Jahresschlussberichte entgegen zu nehmen. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig und wird vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet. Anträge zur Tagesordnung müssen acht Tage vor der Versammlung schriftlich eingereicht sein.

Die Versammlung entscheidet im Regelfalle mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Versammlungsleiter den Ausschlag.

Zur Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Über den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu machen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

Die Rechnungsprüfer sind verpflichtet, mindestens in jedem Kalendervierteljahr eine unvermutete Kassenprüfung und nach Schluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Kassenführung, Bücher und Belege vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten und die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 12 Auflösung

Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder, wobei diese Mehrheit mindestens ¼ der Mitglieder darstellen muss. Steht eine solche Mehrheit nicht fest, so ist auf Antrag in einer Frist von zwei Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Über das Vermögen des Vereins im Falle der Auflösung beschließt die Versammlung.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.

§ 15

Soweit Vorstandsmitglieder des Vereins gleichzeitig Angestellte des Vereines sind, sind sie vom Verbot des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB insoweit befreit, als Art und Umfang ihrer Tätigkeit als Vereinsangestellte zu regeln sind.

Stand der Satzung Juli 2001.